Satzung und Beitragsordnung der „Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz Saarland e.V.“
Präambel
Leitlinien für die Hospizarbeit *
- Im Mittelpunkt der Hospizarbeit stehen der sterbende Mensch und die ihm Nahestehenden. Sie benötigen gleichermaßen Aufmerksamkeit, Fürsorge und Wahrhaftigkeit. Die Hospizarbeit richtet sich bei ihrer Hilfe und ihrer Organisation nach den Bedürfnissen und Rechten der Sterbenden, ihrer Angehörigen und Freunde.
- Die Hospizbewegung betrachtet das menschliche Leben von seinem Beginn bis zu seinem Tod als Ganzes. Sterben ist Leben - Leben vor dem Tod. Die Hospizarbeit zielt vor allem auf Fürsorge und lindernde Hilfe, nicht auf lebensverlängernde Maßnahmen. Diese lebensbejahende Grundidee schließt aktive Sterbehilfe aus.
- „Sterben zu Hause“ zu ermöglichen ist vorrangige Zielperspektive der Hospizarbeit, die durch den teilstationären und stationären Bereich ergänzt wird, wenn eine palliative Versorgung zu Hause nicht zu leisten ist.
- Das Hospiz in seinen vielfältigen Gestaltungsformen kann eigenständige Aufgaben im bestehenden Gesundheits- und Sozialsystem übernehmen und ggf. in enger Kooperation mit den bereits bestehenden Diensten eine kontinuierliche Versorgung sterbender Menschen gewährleisten.
- Zur Hospizarbeit gehört als wesentlicher Bestandteil der Dienst Ehrenamtlicher. Sie sollen gut vorbereitet, befähigt und in regelmäßigen Treffen begleitet werden. Durch ihr Engagement leisten sie einen unverzichtbaren Beitrag zur Teilnahme des Sterbenden und der ihm Nahestehenden am Leben des Gemeinwesens.
- Professionelle Unterstützung geschieht durch ein multidisziplinäres Hospizteam von Ärzten, Pflegekräften, Seelsorgern, Sozialarbeitern, Ehrenamtlichen u.a. Für diese Tätigkeiten benötigen sie eine sorgfältige Aus-, Fort- und Weiterbildung, fortgesetzte Supervision und Freiräume für eine persönliche Auseinandersetzung mit Sterben, Tod und Trauer.
- Das multidisziplinäre Hospizteam verfügt über spezielle Kenntnisse und Erfahrungen in der medizinischen, pflegerischen, sozialen, und spirituellen Beeinflussung belastender Symptome, welche das Sterben begleiten können, z.B. in der Schmerzbehandlung und Symptomkontrolle.
- Zur Sterbebegleitung gehört im notwendigen Umfang auch die Trauerbegleitung.
* vgl. die Präambel der Satzung der „Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz zur Förderung von ambulanten, teilstationären und stationären Hospizen und Palliativmedizin e.V.“
- Die Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz Saarland wird in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins geführt.
- Der Verein führt den Namen Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz Saarland e. V.
- Die Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz Saarland e. V. hat ihren Sitz in Saarbrücken.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz Saarland e. V. ist Mitglied im Deutschen Hospiz- und Palliativverband e. V. (DHPV)
- Die Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz Saarland ist konfessionell und politisch unabhängig und steht in der Tradition des christlich abendländischen Humanismus.
- Die Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz Saarland ist den Ideen der Hospizbewegung und ihren humanen, auf Kranken- und Sterbebegleitung gerichteten Zielen verpflichtet.
- Aktive Sterbehilfe wird ausdrücklich abgelehnt. Im Mittelpunkt der Hospizarbeit steht die umfassende Betreuung von schwerstkranken und sterbenden Menschen entsprechend ihren körperlichen, geistigen, seelischen, spirituellen und sozialen Bedürfnissen. Die Würde dieser Menschen und ihr Recht auf Selbstbestimmung werden dabei voll respektiert. Die Begleitung schließt Angehörige, Freunde und Trauernde mit ein.
- Die Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz Saarland vertritt die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder auf Landes- und Bundesebene. Die Eigenständigkeit der Mitglieder bleibt dabei nach dem Subsidiaritätsprinzip unberührt.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Diese Zwecke sowie die Art ihrer Verwirklichung sind in
§2 geregelt. - Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
Aufgaben der Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz Saarland sind insbesondere:
- Kooperation mit Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, Kirchen, privaten Hilfsorganisationen, öffentlichen Stellen, Kostenträgern und sonstigen Organisationen;
- Unterstützung der Mitglieder bei Verhandlungen;
- Aushandlung von Rahmenvereinbarungen;
- Kooperation in der Aus-, Fort- und Weiterbildung;
- Bearbeitung von Grundsatzfragen der Hospizbewegung;
- Beratung und Unterstützung der Mitglieder im Einzelfall;
- Verbreitung der Hospizidee in der Öffentlichkeit;
- Unterstützung der ehrenamtlichen Hospizarbeit.
- Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz Saarland können, ungeachtet einer Registereintragung, Hospizinitiativen, ambulante Hospizdienste, Tageshospize, stationäre Hospize, Palliativeinheiten in Krankenhäusern und andere Vereinigungen sein, die sich der Hospizidee verpflichtet fühlen, danach handeln und ihr Tätigkeitsfeld im Saarland haben.
- Der Aufnahmeantrag als ordentliches Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Grundsätze der Hospizarbeit.
- Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des Mitgliedes oder durch Kündigung oder durch Ausschluss. Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Sie ist zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig. Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Ein Mitglied kann bei grobem Verstoß gegen die Interessen der Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz Saarland durch Beschluss des Vorstandes und Bestätigung dieses Beschlusses durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur schriftlichen und/oder mündlichen Stellungnahme in der Mitgliederversammlung zu geben. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte des Betroffenen. Der Ausschluss ist nicht anfechtbar.
- Bei Ausscheiden eines Mitglieds besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen oder anderen Einzahlungen gleich welcher Art, auch wenn diese im Voraus für zukünftige Leistungen an die Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz Saarland entrichtet wurden.
- Die Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz Saarland finanziert sich durch
- Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
- aufgabenbezogene Zuwendungen
- Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich im Mindestsatz auf Vorschlag des Vorstandes durch eine Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist vom jeweiligen Mitglied im ersten Monat des Kalenderjahres zu leisten. Der Vorstand ist befugt, den Beitrag im Einzelfall aus Billigkeitsgründen zu ermäßigen oder zu erlassen. Hiervon ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten.
Organe der Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz Saarland e. V. sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand.
- 1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit des Vorstandes festlegt. Insbesondere obliegen der Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes;
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes;
- Entlastung des Vorstandes;
- Wahl der Kassenprüfer, die dem Vorstand oder einem von ihm berufenen Gremium nicht angehören dürfen, auf die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer haben das Recht die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Durchführung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
- Beratung und Entscheidung über Vorschläge und Anträge zur Förderung der Vereinsarbeit;
- Beschluss zur Verhandlung und zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen gemäß § 4, Punkt c);
- Genehmigung des Haushaltsplans;
- Festsetzung des Beitrages und der Umlagen nach Aufstellung des Haushaltsplans;
- Änderung der Satzung;
- Aufnahme von Mitgliedern;
- Beschlussfassung über den endgültigen Ausschluss gemäß § 5, Abs.3;
- Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden nach Abstimmung mit dem Vorstand bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie kann auch an einem anderen Ort als dem Sitz des Vereins stattfinden.
Die Mitgliederversammlung findet in der Regel als Präsenzversammlung statt. Sie kann auch als virtuelle Mitgliederversammlung stattfinden. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung (hybride Mitgliederversammlung) ist zulässig. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet darüber, ob die Versammlung entgegen Abs. 2 als virtuelle oder hybride Versammlung stattfinden wird. Die Virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmenden in eine Video- oder Telefonkonferenz. Lädt die Vorsitzende/der Vorsitzende zu einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung ein, so werden den Teilnehmenden rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung per Email die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mitgeteilt. Die Mitglieder nach § 5 Abs. 1 melden ihren stimmberechtigten Delegierten bzw. stimmberechtigte Vertreter*in mit dem der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügenden Formblatt an. Für jede stimmberechtigte Person bzw. jede(n) stimmberechtigte(n) Delegierte(n) ist der Geschäftsstelle der LAG Hospiz Saarland e. V. eine E-Mailadresse mitzuteilen, an die die Zugangsdaten versandt werden sollen.
Der Vorstand erstattet in der Mitgliederversammlung Bericht über die Tätigkeit des Vereins. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von wenigstens vier Wochen durch Rundschreiben oder auf elektronischem Weg.
In der Einladung wird mitgeteilt, ob die Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung oder als virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung stattfinden wird.
Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet der Vorstand. - Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die an der virtuellen oder hybriden Versammlung teilnehmenden Personen gelten als erschienen im Sinne der Satzung. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so wird gemäß § 8, Abs.2 erneut eingeladen. Die dann stattfindende Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt außer in den in der Satzung besonders geregelten Fällen durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt per Handzeichen oder auf elektronischer Basis unter Nutzung eines geeigneten Abstimmungsmoduls, das auch geheime Abstimmungen ermöglicht. Es ist bei Abstimmungen zu gewährleisten, dass eine doppelte Stimmabgabe unmöglich ist und dass sich ausschließlich die Personen beteiligen können, die ein Stimmrecht haben. Weiterhin ist sicherzustellen, dass die Anzahl der Stimmen der stimmberechtigten Personen den Regelungen des Absatzes 9 entsprechend erfasst werden. Die Zugangsdaten für die Teilnahme an einer Abstimmung werden bei Nutzung eines Abstimmungsmoduls vor der Mitgliederversammlung elektronisch übermittelt. Sollte die Mitgliederversammlung feststellen, dass eine Abstimmung wegen technischer oder organisatorischer Probleme nicht durchführbar ist, darf die Stimmabgabe nachträglich bis zu einer gesetzten Frist per Email oder Brief erfolgen. Bei Wahlen wird schriftlich abgestimmt, wenn ein Mitglied dies wünscht.
- Bei Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen. Der Protokollführer wird jeweils von der Mitgliederversammlung bestellt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Durchschrift ist den Mitgliedern innerhalb eines Monats zuzusenden. Einwendungen gegen das Protokoll sind schriftlich an den Vorstand zu richten und wer- den in der folgenden Mitgliederversammlung geklärt.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Alle Stimmen sind gleichberechtigt.
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter*in des/der Vorsitzenden und 5 weiteren Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig.
- Die Aufgaben des Vorstandes sind es, die laufenden Geschäfte zu führen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter des Vorsitzenden, mit Angabe der Tagesordnung und einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen werden. Vorstandssitzungen können virtuell oder als hybride Veranstaltung durchgeführt werden. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet darüber, ob die Versammlung als virtuelle oder hybride Versammlung stattfinden wird. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter die/der Vorsitzende oder der stellvertretende(n) Vorsitzende(n), vertreten.
- Dem Vorstand gehören mit je einer beratenden Stimme an:
- ein*e Vertreter*in der Diözesancaritasverbände;
- ein*e Vertreter*in der Diakonischen Werke.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Über Satzungsänderungen kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung vermerkt ist und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt wurden.
Für Schäden, gleich welcher Art, die aus der Teilnahme an Veranstaltungen, der Benutzung von Einrichtungen des Vereins oder der Mitgliedschaft im Verein entstehen, haftet der Verein nur, wenn einem Vereinsmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein gemäß BGB einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. § 31 BGB bleibt hierdurch unberührt.
- Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur gefasst werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und 3/4 der Anwesenden diesem Beschluss zustimmen. Ist die Versammlung darüber nicht beschlussfähig, lädt der Vorstand dazu gesondert ein, mit dem Hinweis, dass über die Auflösung der Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz Saarland, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, mit einfacher Mehrheit entschieden wird.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Hospiz und Palliativverband (DHPV), der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung und spätere Änderungen treten unmittelbar mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft und sind unmittelbar umzusetzen und anzuwenden.
Satzung vom 27.01.2000, zuletzt geändert und beschlossen am 30.05.2022